Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Krüger & Krüger Studios GmbH & Co. KG​

  1. Alle Leistungen, Lieferungen, Zu- und Rücksendungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.
  2. Auftraggeber ist, wer die Durchführung des Auftrags – schriftlich oder mündlich – veranlaßt hat, auch wenn die Erteilung der Rechnung auf seinen Wunsch an einen Dritten erfolgt, d.h. er haftet voll neben dem Dritten für den Rechnungsbetrag.
  3. Erfolgt die Auftragserteilung im Namen und für Rechnung eines Dritten, so ist der Auftragnehmer bei der Auftragserteilung hierauf ausdrücklich hinzuweisen. Es besteht für den Auftragnehmer keine Verpflichtung, die Befugnis des Auftragsübermittlers zu überprüfen.
  4. Für den Auftragnehmer besteht die Verpflichtung zu einer schriftlichen Auftragsbestätigung nur dann, wenn dies vom Auftraggeber ausdrücklich verlangt wird.
  5. Werden innerhalb der Aufträge auf Kundenwunsch geschützte Werke, Musik oder Sprache verwendet, so obliegt die Klärung aller etwaigen Rechte Dritter dem Auftraggeber.
  6. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet nachzuprüfen, inwieweit  der Inhalt bestellter Arbeiten gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Ist dies der Fall, haftet der Auftraggeber für alle daraus enstehenden Nachteile oder Schäden.
  7. Rechte seitens der GEMA sind grundsätzlich nicht übertragbar und werden daher nicht durch Zahlungen an den Auftragnehmer abgeltbar.
  8. Haftung für zurückgebliebenes Ton- und Bildmaterial kann nur bis zum Materialwert des Trägermaterials und nur bis zur Höchstdauer von 3 Monaten nach Rechnungslegung übernommen werden.
  9. Für Bearbeitungsschäden an fremdem Bild- und Tonmaterial haftet der Auftragnehmer wie folgt:
    a) bei Tonband-Aufzeichnungen bis zum Materialwert des Trägermaterials.
    b) bei digitalen Datenträgern wird keinerlei Haftung für irgendwelche Beschädigungen übernommen.
  10. Überläßt der Auftraggeber zur Bearbeitung, Vorführung o.ä. unwiederbringliche oder schwer ersetzbare Ton- und Bildaufzeichnungen, so liegt das Risiko, ggfs. der Abschluß einer  Versicherung über dem Materialwert hinaus, wie auch die Veranlassung der Herstellung von Sicherheitskopien beim Auftraggeber.
  11. Es besteht seitens des Auftragnehmers und seiner Mitarbeiter keine Verpflichtung, etwaige besondere Bearbeitungs-Risiken zu erfragen. Solche gehen stets zu Lasten des Auftraggebers. Ist das Risiko der Bearbeitung durch mangelhafte Vorbereitung seitens des Auftraggebers erhöht (z.B. unsachgemäße Ausführung von Klebestellen, Verwendung ungeeigneten Materials o.ä.), behält sich der Auftragnehmer vor, die Bearbeitung abzulehnen. Für Maschinenschäden oder Produktionsverzögerungen, die aus solchen risikoreichen Bearbeitungen dem Auftragnehmer entstehen, haftet der Auftraggeber im vollem Umfange.
  12. Wird der Auftragnehmer an und auf fremden Material beauftragt, so ist der Auftraggeber für die Beschaffenheit des Materials und seine Eignung für dem beauftragten Vorgang in vollem Umfange verantwortlich.
  13. Dem Auftraggeber ist freigestellt, eine kostenlose Überprüfung der vom Auftragnehmer bearbeiteten digitalen Tondaten auf Ton-Qualität, Kompatibilität etc. im Hause und auf den Geräten des Auftragnehmers oder mitgebrachten eigenen Apparaten vor der Auslieferung vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.
  14. Beanstandungen, die sich nach Auslieferung auf fremden Apparaturen ergeben, können nur anerkannt werden, wenn dem Auftraggeber grobe Fehler gegenüber den branchenüblichen Forderungen, Normen etc. nachweisbar sind.
  15. Dem Auftraggeber obliegt es, die Unmißverständlichkeit eines Auftrages durch Kennzeichnungen am zu bearbeitenden Material oder durch schriftliche Angaben sicherzustellen. (Synchronstart-Markierungen, Angabe über Ton-Bild-Abstand, erforderliche Laufgeschwindigkeit 24/25/B/sec., Pilotton-Angabe(1:1/1:1,04 ? etc.)
  16. Aufwände, die zur Klärung bestehender Zweifel notwendig werden (Telefonate, Probe-Anlegen, Kontrollen etc.) oder aus mangelnder Information entstanden sind, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
  17. Vermittelnde Tätigkeiten, wie z.B. Annahme und Abgabe von Lieferungen von und zu den Kopierwerken, Post- und Bahnexpeditionen, Auftragsweiterleitungen und Buchungen bei anderen Unternehmungen, Vermittlung von Sprechern, Darstellern etc. erfolgen, wenn sie nicht ausdrücklich Gegenstand eines Produktions- oder Bearbeitungsauftrages sind, stets im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers, auch wenn hierauf von seiten des Auftragnehmers nicht ausdrücklich hingewiesen wird. Für solche vermittelnde Tätigkeiten übernimmt der Auftragnehmer keinerlei irgendwie geartete Haftung und Gewähr.
  18. Bei Vermietung von Geräten, Tonapparaturen, Projektoren o.ä. haftet der Mieter für alle Schäden incl. Transportschäden, vom Zeitpunkt der Übernahme bis zum Zeitpunkt der Rückgabe an den Vermieter oder eine von ihm ermächtigte Person. Der Abschluß von Versicherungen für gemietete Gegenstände ist Sache des Mieters.
  19. Terminzusagen zu Bearbeitungs- und Produktionsvorgängen erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, jedoch ohne Gewähr. Bei Verzögerungen, die durch Fremdleistungs-Betriebe, Kopierwerke, etc. entstehen, übernehmen wie keinerlei Haftung.
  20. Für Verzögerungen, die durch Verschulden des Auftragnehmers im Ablauf eines Bearbeitungs- oder Produktionsvorganges entstehen, haftet dieser nur bis zur Höhe der durch die Verzögerung entstandenen Eigenleistung. Fremdleistungen sowie mittelbare Schäden sind in der Haftung nicht eingeschlossen.
  21. Wenn keine besonderen Preisvereinbarungen getroffen werden, gelten die am Ablieferungstag gültigen Listenpreise des Auftragnehmers als vereinbart. Preise und Preislisten werden auf Befragen jederzeit zur Verfügung gestellt.
  22. Als Zahlungsbedingungen gelten die auf der Rechnung beschriebenen  Bedingungen. Enthält die Rechnung keinen besonderen Vermerk, so gilt sofortige Zahlung „rein netto Kasse“ als vereinbart.
  23. Mündliche Nebenabsprachen zur Zahlungsweise bedürfen zur Rechtsgültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.
  24. Bei Ziel-Überschreitungen sind wir berechtigt, angemessene Verzugszinsen zu erheben, und zwar mindestens in Höhe von 3% über dem jeweiligen Bundesbank-Diskontsatz. Sind im Verlaufe einer Auftragsdurchführung Fremdleistungen erforderlich, d.h. Leistungen, die nicht mit den eigenen Geräten und dem eigenen Personal des Studios durchführbar sind, so ist der Auftragnehmer grundsätzlich nicht für Qualität, Pünktlichkeit und Kosten dieser Leistungen verantwortlich zu machen. Auf Wunsch des Auftraggebers übernimmt der Auftragnehmer jedoch nach bestem Wissen und Gewissen die Vermittlung wie auch ggf. die Verauslagung solcher Fremdleistungen gegen branchenüblichen Aufschlag und die von ihm zu verauslagenden Kosten (Gagen für Sprecher, Darsteller, Cutter, Porto, Nachnahmen, Telefonate, Taxen etc.)
  25. Der Auftragnehmer behält sich vor, bei unzumutbar hohen Barverauslagungen die Auslieferung der Produktion von der Rückerstattung abhängig zu machen.
  26. Für Ton- und Text-Schöpfungen, die im Rahmen des Auftrages durch den Auftragnehmer erstellt oder aus Archiven gestellt werden, bleiben alle Aufführungsrechte oder Vervielfältigungsrechte bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus diesem Auftrag oder anderen Aufträgen des Auftraggebers beim Auftragnehmer, ebenso das Eigentum am gelieferten Material.
  27. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer jederzeit auf Verlangen Mitteilung zu machen, mit wem er Verträge zur Nutzung von Werke geschlossen hat, an denen ein Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers besteht.
  28. Verwendung und Transport von Material aller Art erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.
  29. Die Verpackung erfolgt nach unseren Ermessen. Sie wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen.
  30. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Hamburg.
  31. Ist eine Bestimmung des Vertrages einschließlich dieser Bedingungen unwirksam, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung soll durch eine Regelung ersetzt werden, die der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt